Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der VMZ Frank Büche GmbH
Werkstraße 26 71384 Weinstadt
(nachfolgend Firma genannt)
1.1.
Die Leistungen der Firma werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern der Firma vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.
2.1.
Die Firma hat ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2. Die Firma erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1. Übernahme der Verpackung
verschiedenster Versandgüter sowie ggf. des Versandes und der Beförderung
2.2.2. Übernahme der Verarbeitung von Waren des Auftraggebers zzgl. Verpackung zum Versand
2.2.3. Die zu diesem Zweck bei der Firma eingelagerten Waren des Auftraggebers werden in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen eingelagert.
2.2.4. Die vom Auftraggeber zur Verarbeitung oder Verpackung zur Verfügung gestellte Ware wird so behandelt, als würde sie zu diesem Zweck in einem Außenlager des Auftraggebers gelagert und/oder
verarbeitet
2.2.5. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Firma, geeignete betriebseigene oder fremde Lagerräume bereitzuhalten und diese mit geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung
sowie Erhaltung und Bewahrung zu schützen.
3.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des
Verpackungs- bzw. Verarbeitungs- und Verpackungsauftrages werden sollen:
3.1.1. Feuer- oder explosionsgefährliche oder
strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder
überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2. Güter, die dem schnellen Verderb oder der Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3. Güter, die -wie etwa Lebensmittel- geeignet sind, Ungeziefer anzulocken
3.1.4. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Kunstgegenstände, echte
Teppiche;
3.1.5. Lebende Tiere und Pflanzen.
3.2. Die Firma ist berechtigt, die Lagerung dieser Güter abzulehnen.
4.1.
Der Auftraggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit der Firma die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes und gegen die
Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so bestätigt er, daß die Wahl des Lagerraums und die
Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
4.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Geschäftsstunden der Firma in Begleitung eines Beauftragten der Firma das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist.
5.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Verpacken und/oder zur Verarbeitung zur Verfügung gestellte Ware ordnungsgemäß zu versichern und zwar auf seine Kosten, wie wenn die Ware in seinem Lager
gelagert würde.
Die Räumlichkeiten der Firma sind insofern als Außenlager des Auftraggebers anzusehen.
6.1 Sind fällige Rechnungsbeträge angefallen, so erhält der Auftraggeber entweder eine Sammelrechnung zum Monatsende, oder nach Abschluss der jeweiligen Aufträge.
6.2
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders Vereinbart innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Für jede Mahnung wird eine
Mahngebühr von 5,- Euro berechnet.
6.3 Im Falle des Verzuges ist die Firma berechtigt die Belieferung des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber die offene Rechnung beglichen hat. Eine Mitteilung an die Creditreform über die nicht erfolgte Begleichung einer offenen Rechnung erfolgt mit der 3. Mahnung.
6.4.
Gegenüber dem Anspruch der Firma auf Zahlung offener Rechnungen, kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Auftraggebers eine Aufrechnung erfolgen.
6.5. Der Auftraggeber ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Verpackungs-/Verarbeitungsvertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Verpackungs-/Verarbeitungsvertrag. Eine
Abtretung oder Verpfändung der Rechte ist
gegenüber der Firma nur verbindlich, wenn sie ihr schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist die Firma gegenüber demjenigen, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet sind, nur gegen
Vorlage des Verpackungs-/Verarbeitungsvertrages zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
7.1.
Die Firma hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihr aus dem Verpackungs-/Verarbeitungsvertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen
Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden.
7.2. Macht die Firma von ihrem Recht zum Pfandverkauf der in ihren Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte der Firma bekannte Anschrift des Auftraggebers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung
erfolgen.
8.1. Güterschäden
8.1.1. Die Firma haftet für Verlust und
Beschädigung des eingebrachten Gutes des Auftraggebers, sofern Verlust oder Beschädigung während der Lagerung bei der Firma durch falsche Lagerung oder falsche Behandlung eintritt, es sei denn, die
Firma weist nach, daß sie am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.
8.1.2. Im Falle einer Beschädigung sind Reparaturkosten, höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem
gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand
zu ersetzen.
8.2.
Einen Vermögensschaden infolge des Verlustes oder Beschädigung der eingelagerten und zu verarbeitenden Ware, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung,
Vermögensschäden infolge falscher Beratung oder sonstige Vermögensschäden ersetzt die Firma nicht, es sei denn, ihr kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
gemacht werden.
8.3. Haftung der Firma Im Falle eines Verlustes haftet die Firma nur bei durch falsche Lagerung oder falscher Behandlung eingetretenem Verlust, hier allerdings nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
8.4. Sofern die Firma neben Verpackung/Verarbeitung sowie Bereitstellung zum Versand auch den Versand übernimmt, scheidet eine Haftung aus, da der Versand behandelt wird, wie wenn es sich um
Werkverkehr des Auftraggebers handelt.
9.1. Die Firma haftet nicht für Schäden, entstanden
9.1.1. infolge höherer Gewalt
9.1.2. durch Verschulden des Auftraggebers oder seines Weisungsberechtigten
9.1.3. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügung von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme
9.1.4. durch Kernenergie
9.1.5. durch radioaktive Stoffe
9.1.6. an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind
9.1.7. Die Firma kann sich auf vorstehende Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern sie der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
9.2. Die Firma haftet nicht für Schäden, entstanden
9.2.1. durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündende, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere
9.2.2. infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen
9.3. Die Firma haftet nicht für
9.3.1. Verluste oder Beschädigungen des in
Behältern aller Art befindlichen Warengutes, sofern die Firma es nicht ein- oder ausgepackt hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß der Schaden durch Behandlung der Firma eingetreten
ist.
9.3.2. Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden,
Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Auftraggeber vorher in einer Liste als wertvoll gekennzeichnet worden.
9.3.3. Funktionsschäden an Rundfunk, Fernsehen, ähnlichen Geräten
9.3.4. Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
9.4.
Die Firma kann sich auf diese Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern sie der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.
10.1. Offensichtliche Schäden, Verluste,
Teilverluste oder Beschädigungen sind spätestens eine Woche nach Ausführung der Bereitstellung der Firma zum Versand schriftlich zu rügen.
10.2. Mit der Versäumung der Rügefrist erlöschen alle Ansprüche gegen die Firma, es sei denn, es sind individuell längere Rügefristen vereinbart worden.
finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
12.1. Schadensersatzansprüche, ungeachtet des
Rechtsgrundes der Haftung verjähren nach einem Jahr
12.2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Anlieferung bei der Firma, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige
durch die Firma.
12.3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Firma wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen nur dadurch gehemmt, daß der Anspruch gerichtlich geltend
gemacht wird.
13.1
Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Firma.
Der Debitor ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Eines Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Bestellet uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
13.2
Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht
erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
13.3(Einkaufs-) Bedingungen unserer Abnehmer
gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht
wiedersprechen.
13.4 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten und der Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma und Erfüllungsort ist der Sitz der Firma.
13.5. Befindet sich der Abnehmer (Debitor) uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen im Verzug, so werden alle Bestehenden Forderungen sofort fällig.
14.1 Die Firma verpflichtet sich, über alle bekannt werdenden Daten des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren
15.1 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
16.1 Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der VMZ Frank Büche GmbH. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht übergeordnetes Recht vorrangig ist